Voltar à lei

Art. 38

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
  1. Die Etikette darf hinsichtlich der Risiken des Biozidprodukts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Sie darf keinesfalls Angaben wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig», «unschädlich», «natürlich», «umweltfreundlich», «tierfreundlich» oder ähnliche Hinweise enthalten.
  2. Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen gekennzeichnet sein:1
    1. im Einklang mit der verfügten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b; und
    2. sinngemäss nach den Artikeln 10, 11 und 93 Absatz 1 Buchstabe b ChemV2; dabei entsprechen:3
    1. der Herstellerin nach der ChemV, die Inhaberin der Zulassung nach dieser Verordnung, 2. den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV, sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach dieser Verordnung.
  3. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 müssen auf der Etikette angegeben werden:4
    1. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten;
    2. die Nummer der eidgenössischen Zulassung;
    3. 5 die Art der Formulierung;
    4. die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist;
    5. die Gebrauchsanweisung; darin sind für jede Anwendung gemäss den Auflagen der Verfügung insbesondere anzugeben:
    1. die Häufigkeit der Anwendung, 2. die Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für die Verwenderinnen und Verwender sinnvollen und verständlichen Weise; f. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen sowie Anweisungen für erste Hilfe; g. der Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält, sowie der Hinweis auf mögliche sich daraus ergebende spezifische Risiken, und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort «Nano» in Klammern; h. falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen» und gegebenenfalls Warnungen für gefährdete Gruppen; i. Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung; j. die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung; k. das Datum des Verfalls unter normalen Lagerungsbedingungen; l. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Zeit bis zum Eintritt der Biozidwirkung, 2. die Sicherheitswartezeit zwischen einzelnen Anwendungen des Biozidprodukts, 3. die Sicherheitswartezeit zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, wo das Biozidprodukt angewendet wurde, einschliesslich Einzelheiten über: – Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung der behandelten Bereiche – die angemessene Reinigung der Ausrüstung – Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung und Transport.
  4. Soweit zutreffend, müssen überdies angegeben werden:
    1. die Verwenderkategorien;
    2. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen und zur Vermeidung einer Wasserkontamination;
    3. für Biozidprodukte, die Mikroorganismen sind oder enthalten: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG6.
  5. Die Angaben nach den Absätzen 3 Buchstaben c, e, f und i–l und 4 Buchstabe b müssen, wenn das Anbringen auf der Etikette wegen der Grösse oder der Funktion des Biozidprodukts nicht möglich ist, wie folgt angebracht werden:
    1. auf der Verpackung; oder
    2. auf einem der Verpackung beigefügten Merkblatt.7
  6. 8

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

  2. SR 813.11

  3. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

  6. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

  8. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.