813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
Eine behandelte Ware darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe, mit denen sie behandelt wurde oder die in einer solchen Ware enthalten sind:
in der Liste nach Anhang 2 für die entsprechende Produktart und den entsprechenden Verwendungszweck oder in der Liste nach Anhang 1 aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind; oder
in einem für den entsprechenden Verwendungszweck nach der Zulassung ZnLzugelassenen Biozidprodukt eingesetzt sind.
Wirkstoffe eines Biozidprodukts nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in der Liste nach Artikel 9 Absatz 51entsprechend aufgeführt sein.
Absatz 1 gilt nicht für behandelte Waren, deren Behandlung allein in der Begasung oder Desinfektion von Anlagen oder Behältern bestand, die zur Beförderung oder Lagerung verwendet wurden, sofern von der Behandlung keine Rückstände zu erwarten sind.
Footnotes
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. März 2018 angepasst. ↩
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