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Art. 26

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
  1. Die Inhaberin kann eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung beantragen.1
  2. Das Verlängerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden:
    1. 550 Tage vor Ablauf der Zulassung ZLoder ZnL;
    2. 2 Monate vor Ablauf der vereinfachten Zulassung;
    3. 2 550 Tage vor Ablauf der Anerkennung;
    4. 1 Monat vor Ablauf der Zulassung für Ausnahmesituationen.
  3. Für die Verlängerung einer Zulassung ZLoder ZnLmuss das Gesuch Folgendes enthalten:
    1. alle nach Anhang 5 erforderlichen Daten, die seit der Zulassung oder gegebenenfalls seit der letzten Verlängerung von der Gesuchstellerin generiert wurden;
    2. die Einschätzung der Gesuchstellerin, ob die Schlussfolgerungen der ersten oder gegebenenfalls der vorangehenden Bewertung weiterhin gültig sind, sowie entsprechende Informationen.
  4. Die Anmeldestelle überprüft die bestehende Zulassung. Sie kann von der Gesuchstellerin zur Bewertung der Risiken des Biozidprodukts Proben oder zusätzliche Informationen verlangen.
  5. Bei Zulassungen ZLoder ZnLentscheidet die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen innert Frist (Art. 19 Abs. 1 Bst. k), ob eine umfassende Bewertung nach Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/20123erforderlich ist, und erlässt innert Frist (Art. 19 Abs. 1 Bst. l und m) die Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer vergleichenden Bewertung nach Artikel 11g .
  6. Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Verlängerung die Geltungsdauer einer bestehenden Zulassung erstrecken.
  7. Für Verlängerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1.
  8. Die Anmeldestelle kann eine Zulassung ZNoder ZBverlängern, wenn sich die Beurteilung eines Gesuchs nach Artikel 22 Absatz 2 verzögert.4
  9. Zulassungen ZnLaufgrund einer Beurteilung und Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates können nicht verlängert werden.
  10. Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF das Verfahren für die Verlängerung von Anerkennungen regeln; es berücksichtigt dabei Durchführungsakte, die von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen worden sind.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). Die Berichtigung vom 22. Okt. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 3221).

  3. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

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