813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
Die Anmeldestelle kann eine Zulassung jederzeit überprüfen.
Sie nimmt eine Überprüfung vor, wenn:
ihr neue Informationen nach Artikel 21 vorliegen;
es Anzeichen dafür gibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 11 oder 11b nicht mehr erfüllt sind.
Sie verlangt von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Inhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die Überprüfung notwendig sind.
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