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Art. 14b

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
  1. Daten, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht erforderlich sind oder die aus technischen Gründen nicht generiert werden können, müssen nicht vorgelegt werden. Der Datenverzicht ist im Gesuch entsprechend zu begründen.
  2. Das EDI regelt, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF, wann ein Datenverzicht aufgrund der voraussichtlichen Exposition gerechtfertigt ist; es berücksichtigt dabei die von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/20121erlassenen delegierten Rechtsakte.
  3. Die Anmeldestelle bezeichnet die Daten, die nicht vorgelegt werden müssen, weil sie:
    1. die ECHA veröffentlicht hat; oder
    2. der Anmeldestelle gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag zugänglich sind.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

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