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Art. 13e

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
  1. Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken umgeht, muss folgende Aufzeichnungen führen:
    1. Identität der Biozidprodukte oder der Wirkstoffe;
    2. Angaben zur Kennzeichnung;
    3. gelieferte Mengen;
    4. Name und Adresse der Person, welche die Biozidprodukte oder die Wirkstoffe erhalten hat;
    5. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.
  2. Die Aufzeichnungen sind der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Anmeldestelle kann bei Bedarf weitere Informationen einfordern.

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