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Art. 11h

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original

Ein Biozidprodukt wird nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Alle Wirkstoffe in dem Biozidprodukt sind in Anhang 1 aufgeführt und genügen den Beschränkungen gemäss diesem Anhang.
  2. Das Biozidprodukt enthält keinen bedenklichen Stoff.
  3. Das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien.
  4. Das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam.
  5. Die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck erfordern keine persönliche Schutzausrüstung.

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