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Art. 7

813.1ChemGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen informieren.
  2. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang dieser Information, insbesondere über Abgabe und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes.

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