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Art. 5

813.1ChemGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen:
    1. auf Grund ihrer Eigenschaften beurteilen und einstufen;
    2. entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.
  2. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. Insbesondere legt er fest:
    1. die Prüfmethoden, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Kriterien für die Beurteilung und Einstufung;
    2. Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.

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