Der Bundesrat bestimmt, welche Beurteilungsstellen in die Verfahren und Überprüfungen nach dem 2. Kapitel einzubeziehen sind.
Müssen Stoffe oder Zubereitungen auf Grund verschiedener Erlasse bei mehr als einer Bundesstelle angemeldet oder zugelassen werden, so bestimmt er eine gemeinsame Anmeldestelle.
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bundesstellen.
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