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Art. 27

813.1ChemGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche:
    1. die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen im Rahmen von Anmelde- oder Zulassungsverfahren nach dem 2. Kapitel erhoben oder erarbeitet haben;
    2. die Herstellerin nach Artikel 18 gemeldet hat.
  2. Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Verwendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden weitergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen.

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