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Art. 18

813.1ChemGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden:
    1. Name und Adresse der Herstellerin;
    2. die wesentlichen Angaben zur Identität des Produktes;
    3. die Einstufung und Kennzeichnung;
    4. die einstufungsrelevanten Stoffe.
  2. Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:
    1. Angaben über sie wegen ihrer Eigenschaften oder der vorgesehenen Verwendung für die Risikoermittlung und die Prävention von geringer Bedeutung sind;
    2. sie ausschliesslich an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden; oder
    3. sie in geringen Mengen an einen begrenzten Verwenderkreis abgegeben werden.
  3. Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:
    1. für bestimmte Stoffe und Zubereitungen die Meldung zusätzlicher Angaben vorschreiben, namentlich über deren Zusammensetzung;
    2. die Meldepflicht ausdehnen auf nicht gefährliche Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten.

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