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Art. 13

813.1ChemGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Für anmelde- und für zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen ist auch dann eine Anmeldung beziehungsweise Zulassung nach den Artikeln 9–11 nötig, wenn sie bereits von einer anderen Anmelderin angemeldet beziehungsweise für eine andere Anmelderin zugelassen worden sind.
  2. Der Bundesrat legt für die Zweitanmeldung und Zweitzulassung ein besonderes Verfahren fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen der Erstanmelderin insbesondere, unter welchen Bedingungen:
    1. die Zweitanmelderin auf bereits eingereichte Anmeldeunterlagen verweisen darf;
    2. die Erstanmelderin im Interesse des Tierschutzes die Nutzung ihrer Anmeldeunterlagen zu dulden hat.

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