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Art. 8a

812.121BetmGFederal Act1 de jun. de 1952Fonte original
  1. Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen:
    1. die örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt sind;
    2. die es erlauben, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit diesen Betäubungsmitteln zu nicht medizinischen Zwecken auswirken und wie sich der gesundheitliche Zustand der Teilnehmer entwickelt;
    3. die so durchgeführt werden, dass der Gesundheits- und Jugendschutz, der Schutz der öffentlichen Ordnung sowie die öffentliche Sicherheit gewährleistet sind; und
    4. in denen wenn möglich Cannabisprodukte verwendet werden, die Schweizer Herkunft sind und den Regeln der Schweizer Biolandwirtschaft entsprechen.
  2. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche. Dabei kann er von den Artikeln 8 Absätze 1 Buchstabe d und 5, 11, 13, 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e abweichen.
  3. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen der Pilotversuche abgegeben werden, sind von der Tabaksteuer nach Artikel 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691befreit.

Footnotes

  1. SR 641.31

1 commentary

N1.Keine Erlaubnis zur Abgabe an Konsumenten

Nach der bundesgerichtlichen Erwägung besteht zwar die Möglichkeit, Betäubungsmittel in der Schweiz legal herzustellen oder abzugeben; indes ist nach der genannten Rechtsprechung keine klare Erlaubnisnorm ersichtlich, welche die anschliessende Abgabe solcher Substanzen an Konsumenten erlauben würde.

Die Vorinstanz erwägt, der Konsum und - mangels Hinweisen auf eine mögliche Hersteller- oder Händlereigenschaft des Beschwerdeführers - auch der Erwerb der vorliegend streitigen Substanzen bleibe für ihn straflos. Die Sicherungseinziehung könne aber auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden. Anders als in BGE 149 IV 307 sei in der vorliegenden Konstellation kein Fall denkbar, in welchem dem (nicht strafbaren) Verhalten des Beschwerdeführers keine strafbare Handlung eines Herstellers oder Händlers vorgelagert gewesen wäre. Zwar seien Möglichkeiten denkbar, Betäubungsmittel in der Schweiz in legaler Weise herzustellen und/oder abzugeben. Dies gelte grundsätzlich auch bei Stoffen und Präparaten nach Art. 7 BetmG. Indes sei keine Norm ersichtlich, welche die anschliessende Abgabe solcher Substanzen an Konsumenten erlauben würde. Weder Art. 3e, noch Art. 8 Abs. 5-8 oder Art. 8a BetmG könnten einschlägig sein. Es sei damit ausgeschlossen, dass sich der Hersteller oder Händler der Substanzen in Bezug auf deren Verkauf an den Beschwerdeführer im legalen Bereich bewege. Damit liege eine Anlasstat, wie von Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt, vor.