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Art. 18f

812.121BetmGFederal Act1 de jun. de 1952Fonte original
  1. Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8b .
  2. Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen.
  3. Der Bundesrat legt fest:
    1. die für die Erhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten, insbesondere auch zu den Nebenwirkungen;
    2. die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;
    3. die Zugriffsrechte der Ärzte nach Absatz 2;
    4. die technischen und organisatorischen Aspekte des Datenerhebungssystems;
    5. die Aufbewahrungsfristen für die Daten;
    6. die Publikation der statistischen Auswertungen.
  4. Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8b Absatz 2 nicht mehr nötig sind.

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