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Art. 9

811.112.0MedBVFederal Council Ordinance1 de set. de 2007Fonte original

Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:

  1. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;
  2. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
  3. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
  4. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
  5. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.

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