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Art. 5

811.112.0MedBVFederal Council Ordinance1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:
    1. den eidgenössischen Diplomen nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG;
    2. den anerkannten ausländischen Diplomen nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG;
    3. den Diplomen nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG;
    4. den nachgeprüften Diplomen nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
    5. den gleichwertigen Diplomen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG;
    6. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG;
    7. den nachgeprüften Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG;
    8. den gleichwertigen Weiterbildungstiteln nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG;
    9. 1
  2. Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern eines Diploms nach Absatz 1 Buchstaben a–e:
    1. Name und Vornamen, frühere Namen;
    2. Geburtsdatum und Geschlecht;
    3. Korrespondenzsprache;
    4. Heimatorte und Nationalitäten;
    5. AHV-Nummer2;
    6. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN3);
    7. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    8. die vorhandenen Sprachkenntnisse.
  3. 4
  4. Zusätzlich erfasst es zu Inhaberinnen und Inhabern:
    1. eines eidgenössischen Diploms nach Artikel 5 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
    2. eines anerkannten ausländischen Diploms nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
    3. eines Diploms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Eintragung im Register der universitären Medizinalberufe nach der Registerverordnung MedBG vom 5. April 20175(Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;
    4. eines nachgeprüften Diploms nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
    5. eines gleichwertigen Diploms nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: dieses Diplom mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
  5. Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst zu den Inhaberinnen und Inhabern:
    1. eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG: den entsprechenden Titel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
    2. eines nachgeprüften Weiterbildungstitels nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
    3. eines gleichwertigen Weiterbildungstitels nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG: diesen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
  6. Die Daten nach den Absätzen 1–4 werden laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen.
  7. Die für die Vergabe der GLN notwendigen Daten gemäss den Absätzen 2 und 3 werden der dafür zuständigen Organisation vom Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur Verfügung gestellt.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 1 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

  2. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 28 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

  3. GLN steht für Global Location Number.

  4. Eingefügt durch Ziff. I 1 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

  5. SR 811.117.3

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