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Art. 11c

811.112.0MedBVFederal Council Ordinance1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die MEBEKO trägt die Sprachkenntnisse ins Medizinalberuferegister ein, wenn die universitäre Medizinalperson nachweist, dass sie die Anforderungen nach Artikel 11a erfüllt.
  2. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit:
    1. einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
    2. einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
    3. Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
  3. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.

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