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Art. 8

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:

  1. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
  2. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
  3. 1 sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
  4. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an;
  5. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
  6. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbesondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein;
  7. 2 verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;
  8. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen;
  9. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
  10. 3 haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;
  11. 4 sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081;BBl 2013 6205).

1 commentary

N1.Überprüfung von Kompetenzen und Ausbildungszielen

In der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die Absolventinnen und Absolventen über die für die Ausübung des jeweiligen Medizinalberufs erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten sowie über Verhaltensweisen und soziale Kompetenz verfügen; damit wird auch geprüft, ob die berufspezifischen Ausbildungsziele (Art. 8 MedBG) erreicht sind.

Die Vorgaben MEBEKO stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung an die MEBEKO delegiert (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG; vgl. E. 3.3). Der Inhalt der vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelung ist damit von der übergeordneten Bestimmung gedeckt. In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufs benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Ferner wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die grundsätzlichen Zielsetzungen der Ausbildung sind in Art. 3 ff. MedBG festgelegt, die berufsspezifischen Ausbildungsziele in Art. 8 MedBG. Insofern ist die Regelung von Ziff.

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