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Art. 5

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
  2. Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.1
  3. Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
  4. Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703;BBl 2013 6205).

3 commentaries

N1.Eidgenössisches Diplom als Voraussetzung

Das Bestehen der eidgenössischen Prüfung berechtigt zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Art. 5 Abs. 1 MedBG). Dieses Diplom bildet die Voraussetzung für die Erteilung der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt. Daneben sind kantonal gestellte persönliche und sprachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3.

N2.Weiterbildungstitel für Apotheker

Nach Art. 5 Abs. 2 MedBG (in Verbindung mit der MedBV) wird der eidgenössische Weiterbildungstitel für Apotheker durch den Abschluss einer Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie erworben.

Wer den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG; AS 2015 5081 ff., S. 5086; 2017 2703 f., S. 2703). Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (vgl. Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0]).
Die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen Titel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [MedBV; SR 811.112.0]). Der Ausdruck "in eigener fachlicher Verantwortung" wurde mit der Revision des MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingeführt und ersetzt den früher im Gesetz verwendeten Begriff der "selbständigen Ausübung". Eine entsprechende Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung" meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist. So fallen nicht nur selbständige Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch unselbständige, d.h. solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S. 6205 ff., S. 6209 f., 6213). Das MedBG regelt demnach seit der Revision die Erwerbstätigkeit aller Personen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne zwischen der selbständigen und der unselbständigen Ausübung des Berufs zu differenzieren (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S.

N3.Weiterbildungspflicht für fachverantwortliche Leitende

Das in Art. 5 Abs. 2 MedBG vorausgesetzte Weiterbildungserfordernis gilt für Personen, die ihren Beruf «in eigener fachlicher Verantwortung» ausüben. Dieser Gesetzesbegriff umfasst nicht nur selbständig tätige Apothekerinnen und Apotheker, sondern auch unselbständig beschäftigte Leitende, die nicht weisungsgebunden sind (z. B. zur Führung einer Apotheke angestellte Personen).

Die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der universitären Medizinalberufe fallen unter anderem Apotheker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen Titel erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen [MedBV; SR 811.112.0]). Der Ausdruck "in eigener fachlicher Verantwortung" wurde mit der Revision des MedBG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingeführt und ersetzt den früher im Gesetz verwendeten Begriff der "selbständigen Ausübung". Eine entsprechende Tätigkeit "in eigener fachlicher Verantwortung" meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist. So fallen nicht nur selbständige Apotheker unter das Weiterbildungserfordernis, sondern auch unselbständige, d.h. solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S. 6205 ff., S. 6209 f., 6213). Das MedBG regelt demnach seit der Revision die Erwerbstätigkeit aller Personen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne zwischen der selbständigen und der unselbständigen Ausübung des Berufs zu differenzieren (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, BBl 2013 S.
34 des Bundes­gesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medi­zinal­berufe­gesetz, MedBG; SR 811.11]). Unter den Begriff der uni­ver­sitären Medizinal­berufe fallen unter anderem Apothekerinnen und Apo­theker (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom be­sitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein­wandfreie Berufsaus­übung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Wer als Apothekerin oder Apotheker in eigener fachlicher Verant­wortung tätig sein will, benötigt seit dem 1. Januar 2018 zusätzlich einen eid­genössischen Weiterbildungstitel als Fachapothekerin bzw. Fachapotheker (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Einen solchen erhält, wer eine Weiterbildung in Spi­tal- oder Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Dip­lome, Aus­bildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medi­zinal­berufen [Medizinalberufeverordnung, MedBV; SR 811.112.0]). Der Gesetzesaus­druck «in eigener fachlicher Verantwortung» (« sous propre responsabilité professionnelle » bzw. «sotto la propria responsabilità profes­sionale») meint eine Tätigkeit, die nicht weisungsgebunden ist, und geht wei­ter als der Begriff der «selb­ständigen Berufsausübung» (« exercice à titre indépendant » bzw. «libero esercizio») im alten Recht. So fallen nicht nur selbständige Apothekerinnen und Apotheker unter das Weiterbildungserfor­dernis, sondern auch solche, die zur Führung einer Apotheke angestellt sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des MedBG, in BBl 2013 S. 6205 ff. [nachfolgend: Botschaft MedBG 2013], S. 6209 f., 6213).

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