Voltar à lei

Art. 49

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
  2. Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.
  3. Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
  4. Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.