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Art. 46

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
  2. Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt*.*
  3. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
  4. Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
  5. Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

1 commentary

N1.Verjährung bei strafbaren Pflichtverletzungen

Ergeben sich aus Verletzungen der Berufspflichten zugleich strafbare Handlungen, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Mangels spezialgesetzlicher Regelung sind die Verjährungsbestimmungen des StGB anzuwenden; nach Art. 109 StGB beträgt die Verfolgungsverjährung drei Jahre.

Widerhandlungen gegen das GesG/BE Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz [des Kantons Bern] (GesG; BSG 811.01) ein Deliktszeitraum von 17. Oktober 2017 bis 26. Mai 2020 angeklagt (pag. 16 001 002; pag. 18 199, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 18 GesG/BE verweist, wie die Vor-instanz zutreffend ausführt, auf Art. 46 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11), welcher bestimmt, dass die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist gilt, sofern Verletzungen der Berufspflichten eine strafbare Handlung darstellen (Art. 46 Abs. 4 MedBG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen und kraft Verweises in Art. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) finden demnach die Verjährungsbestimmungen von Art. 109 StGB Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt. Folglich ist, unter Berücksichtigung von Art. 97 Abs. 3 StGB, für die vor dem 3. Juni 2018 vorgeworfenen Sachverhalte die Verjährung eingetreten. Das Verfahren ist hinsichtlich dieser Widerhandlungen einzustellen.
Widerhandlungen gegen das GesG/BE Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz [des Kantons Bern] (GesG; BSG 811.01) ein Deliktszeitraum von 17. Oktober 2017 bis 26. Mai 2020 angeklagt (pag. 16 001 002; pag. 18 199, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 18 GesG/BE verweist, wie die Vor-instanz zutreffend ausführt, auf Art. 46 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11), welcher bestimmt, dass die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist gilt, sofern Verletzungen der Berufspflichten eine strafbare Handlung darstellen (Art. 46 Abs. 4 MedBG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen und kraft Verweises in Art. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) finden demnach die Verjährungsbestimmungen von Art. 109 StGB Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt. Folglich ist, unter Berücksichtigung von Art. 97 Abs. 3 StGB, für die vor dem 3. Juni 2018 vorgeworfenen Sachverhalte die Verjährung eingetreten. Das Verfahren ist hinsichtlich dieser Widerhandlungen einzustellen.

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