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Art. 3

811.11MedBGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
  2. Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.
  3. Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.
  4. Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.

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N1.Praktische Behandlung in der Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst die praktische Behandlung von Patientinnen und Patienten unter Aufsicht, durch welche die für die spätere Ausübung fachlicher Verantwortung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen erworben werden.

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Nachwuchsmediziner mit einem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin und Arztdiplom, die zur Erlangung des ersten Facharzttitels eine Weiterbildung absolvieren. Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet (vgl. Art. 3 Abs. 3 MedBG). Die Weiterbildung soll die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen im Hinblick auf eine selbständige Berufsausübung vertiefen und erweitern (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBl 2004 173, S. 203). Assistenzärzte übernehmen die Behandlung von Patienten unter der Aufsicht und Verantwortung einer Chefärztin oder eines anderen dafür bestimmten Kaderarztes der Weiterbildungsstätte. Innerhalb der theoretischen und praktischen Weiterbildung in anerkannten Spitälern und Arztpraxen werden die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung erlangt (vgl. Mercedes Novier, Le droit du travail du médecin-assistant et du chef de clinique, Genf 2016, S. 87 ff.).

N2.Anerkannte Weiterbildungsstätten und Aufsicht

Die berufliche Weiterbildung erfolgt in anerkannten Weiterbildungsstätten (insbesondere anerkannten Spitälern und Arztpraxen) und dient der Vertiefung und Erweiterung der während der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen mit dem Ziel der selbständigen Berufsausübung. Die praktische Ausbildung findet unter der Aufsicht und der Verantwortung von Kaderärztinnen oder Kaderärzten (z. B. Chefärztinnen/Chefärzten) der Weiterbildungsstätte statt.

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Nachwuchsmediziner mit einem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin und Arztdiplom, die zur Erlangung des ersten Facharzttitels eine Weiterbildung absolvieren. Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet (vgl. Art. 3 Abs. 3 MedBG). Die Weiterbildung soll die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen im Hinblick auf eine selbständige Berufsausübung vertiefen und erweitern (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBl 2004 173, S. 203). Assistenzärzte übernehmen die Behandlung von Patienten unter der Aufsicht und Verantwortung einer Chefärztin oder eines anderen dafür bestimmten Kaderarztes der Weiterbildungsstätte. Innerhalb der theoretischen und praktischen Weiterbildung in anerkannten Spitälern und Arztpraxen werden die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung erlangt (vgl. Mercedes Novier, Le droit du travail du médecin-assistant et du chef de clinique, Genf 2016, S. 87 ff.).
Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Nachwuchsmediziner mit einem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin und Arztdiplom, die zur Erlangung des ersten Facharzttitels eine Weiterbildung absolvieren. Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet (vgl. Art. 3 Abs. 3 MedBG). Die Weiterbildung soll die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen im Hinblick auf eine selbständige Berufsausübung vertiefen und erweitern (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBl 2004 173, S. 203). Assistenzärzte übernehmen die Behandlung von Patienten unter der Aufsicht und Verantwortung einer Chefärztin oder eines anderen dafür bestimmten Kaderarztes der Weiterbildungsstätte. Innerhalb der theoretischen und praktischen Weiterbildung in anerkannten Spitälern und Arztpraxen werden die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung erlangt (vgl. Mercedes Novier, Le droit du travail du médecin-assistant et du chef de clinique, Genf 2016, S. 87 ff.).
Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Nachwuchsmediziner mit einem abgeschlossenen Studium der Humanmedizin und Arztdiplom, die zur Erlangung des ersten Facharzttitels eine Weiterbildung absolvieren. Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet (vgl. Art. 3 Abs. 3 MedBG). Die Weiterbildung soll die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen im Hinblick auf eine selbständige Berufsausübung vertiefen und erweitern (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG; Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, BBl 2004 173, S. 203). Assistenzärzte übernehmen die Behandlung von Patienten unter der Aufsicht und Verantwortung einer Chefärztin oder eines anderen dafür bestimmten Kaderarztes der Weiterbildungsstätte. Innerhalb der theoretischen und praktischen Weiterbildung in anerkannten Spitälern und Arztpraxen werden die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung erlangt (vgl. Mercedes Novier, Le droit du travail du médecin-assistant et du chef de clinique, Genf 2016, S. 87 ff.).