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Art. 93

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art 109b Abs. 5 RTVG)

  1. Fällt der Systemwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs, so erfolgt die Einstufung in die Tarifkategorien gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer.
  2. Im ersten Jahr stellt die ESTV die Abgabe sämtlichen abgabepflichtigen Unternehmen, zu deren Einstufung in eine Tarifkategorie die nötigen Informationen vorliegen, im ersten Monat nach dem Systemwechsel elektronisch in Rechnung. Den übrigen Unternehmen stellt die ESTV elektronisch Rechnung, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen.

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