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Art. 83

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 109a Abs. 1 Bst. a RTVG)

  1. Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit Abgabenanteil. Unterstützt werden Aus- und Weiterbildungen im Bereich der journalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanagements, der Qualitätssicherung sowie im technischen und finanztechnischen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.
  2. Unterstützt werden insbesondere:
    1. Mitarbeitende, die professionelle Angebote externer Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie journalismus- und mediennaher Institutionen und Organisationen nutzen;
    2. Veranstalter, die ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit externen Fachpersonen von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie von journalismus- und mediennahen Institutionen und Organisationen eine spezifische interne Aus- bzw. Weiterbildung ermöglichen;
    3. komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter, die kontinuierlich mehrere Praktikantinnen und Praktikanten gleichzeitig ausbilden und dafür entsprechende Fachpersonen angestellt haben;
    4. spezifische Aus- und Weiterbildungsangebote von Aus und Weiterbildungsinstitutionen sowie von journalismus- und mediennahen Institutionen und Organisationen, die auf die konkreten Bedürfnisse von lokalen und regionalen Veranstaltern mit Abgabenanteil ausgerichtet sind;
    5. die Organisation von Weiterbildungstagungen in erster Linie im Bereich neuer Medien, welche sich an die Mitarbeitenden der Veranstalter mit Abgabenanteil richten.
  3. Anrechenbar sind insbesondere, soweit sie nicht durch andere Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt sind:
    1. Kurskosten für Angebote nach Absatz 2 Buchstabe a;
    2. Kosten für externe Fachpersonen nach Absatz 2 Buchstabe b;
    3. Kosten für Fachpersonen nach Absatz 2 Buchstabe c;
    d Kosten für die Planung und Durchführung von Ausbildungs- sowie Tagungsangeboten inklusive die Erarbeitung entsprechender Schulungsdokumentationen nach Absatz 2 Buchstaben d und e.
  4. Die Unterstützung beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
  5. Das BAKOM legt den zur Verfügung stehenden Betrag periodisch fest und überprüft die Wirksamkeit der verwendeten Mittel.

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