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Art. 67

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 69g RTVG)

  1. Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle:
    1. die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, o-s und u des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20061(RHG);
    2. andere Daten nach Artikel 7 RHG, welche für die Identifizierung der abgabepflichtigen Personen und die Rechnungsstellung erforderlich sind.
  2. Die Lieferung erfolgt in strukturierter und standardisierter Form über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes. Das BAKOM legt in einer Weisung die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) fest und bezeichnet die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.
  3. Jeder Kanton sorgt dafür, dass die Daten zu den Haushalten aller in seinem Kantonsgebiet registrierten Personen zentral oder durch die Gemeinden an die Erhebungsstelle geliefert werden.
  4. Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats zu liefern. Jede Lieferung umfasst die Einträge, die seit der vorangegangenen Lieferung geändert wurden. Einmal pro Jahr muss der Kanton beziehungsweise die Gemeinde zu einem vom BAKOM bestimmten Zeitpunkt den vollen Datenbestand liefern.

Footnotes

  1. SR 431.02

2 commentaries

N1.Haushaltsnummer als Pflichtmerkmal

Die Haushaltsnummer ist im amtlichen Merkmalkatalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) aufgeführt und gilt als zu lieferndes Merkmal für die Datenlieferungen nach Art. 67 RTVV.

Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 4.5.3).
Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinde oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und RHG). Gemäss Art. 7 RHG richtet sich die Führung eines Merkmals, das nicht in Art. 6 RHG bezeichnet ist, nach den Anforderungen des Katalogs nach Art. 4 Abs. 4 RHG, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 4 RHG). Die Haushaltsnummer stellt ein solches Merkmal dar.

N2.Einwohnerregister als Datengrundlage

Die relevanten Haushaltsdaten stammen aus den vereinheitlichten Einwohnerregistern und diese Register wurden als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. In den Registern sind die Personen jeweils einer Personen‑Identifikatornummer sowie einer Gebäude‑ und einer Wohnungs‑Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Einwohnerregisterdaten ist in Art. 69g RTVG geregelt.

Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).
Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).

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