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Art. 64

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 69d Abs. 2 RTVG)

  1. Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
    2. Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
    3. Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
    4. Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4;
    5. Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.
  2. Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR1) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.
  3. Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.
  4. Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.
  5. Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.

Footnotes

  1. SR 220

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