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Art. 62

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 69d Abs. 1 RTVG)

  1. Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
  2. Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe ».
  3. Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.

1 commentary

N1.Pauschalgebühr bei rechtmässiger Betreibung

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c RTVV kann die Gebührenerhebungsstelle für eine zu Recht erhobene Betreibung pauschal eine Gebühr von Fr. 20.-- in Rechnung stellen.

fällig. Nach aArt. 62 Abs. 1 lit. c RTVV kann die Gebührenerhebungsstelle für eine zu Recht erhobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20.-- in Rechnung stellen.

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