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Art. 58

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 69 RTVG)

  1. Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.
  2. Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.
  3. Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.
  4. Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

2 commentaries

N1.Mandatierung externer Erhebungsstellen

Die Erhebung der Haushaltabgabe kann an eine Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden; der Bund kann diese Stelle mandatieren.

Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis
Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis

N2.Mandat an externe Erhebungsstelle

Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Haushaltabgabe einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). In der Praxis erteilten UVEK/BAKOM im März 2017 ein solches Mandat zur Erhebung der Radio‑ und Fernsehabgabe.

Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis
Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe ihre Zuständigkeit überschritten. Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis

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