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Art. 31

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 19 RTVG)

  1. Die ausschliesslich zu Statistikzwecken beschafften Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, es bestehe eine gesetzliche Grundlage oder der betroffene Veranstalter habe seine schriftliche Einwilligung gegeben.
  2. Um den Datenschutz und das Statistikgeheimnis zu wahren, trifft das BAKOM die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen die missbräuchliche Bearbeitung der von ihm verwendeten Daten.
  3. Das BAKOM kann die Daten nach Absatz 1 für statistische und wissenschaftliche Arbeiten weitergeben, sofern gewährleistet ist, dass die Empfänger den Datenschutz einhalten.

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