(Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG)
Der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a RTVG unterliegen auch juristische und natürliche Personen, die im Radio- und Fernsehmarkt oder in einem verwandten Markt tätig sind, und:
- von denen ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte besitzt;
- die mindestens 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines konzessionierten Veranstalters bzw. mindestens einen Drittel eines nicht konzessionierten Veranstalters besitzen.