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Art. 2

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 3 Bst. a RTVG)

  1. Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)1insbesondere folgende Angaben zu liefern:
    1. Name des Programms sowie Grundzüge des Programminhalts;
    2. Name der redaktionell verantwortlichen Person;
    3. Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
    4. Angaben, die dem Publikum eine rasche und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter ermöglichen, insbesondere die E-Mail-Adresse und die Webadresse;
    5. Art und Gebiet der technischen Verbreitung;
    6. Identität und Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile von Aktionären und anderen Teilhabern, welche mindestens einen Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
    7. Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
    8. Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte sowie Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
    9. programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
    10. Personalbestand;
    11. 2 Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.
  2. Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e.
  3. Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.
  4. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)3regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

  3. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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