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Art. 92

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen:
    1. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes;
    2. wegen Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b).
  2. Beanstandungen müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b eingereicht werden.
  3. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen oder Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung beziehungsweise Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation. Die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.
  4. Eine Beanstandung kann sich nur dann gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG richten, wenn diese Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden.
  5. Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen und, soweit sie das übrige publizistische Angebot der SRG betrifft, zu dokumentieren. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm beziehungsweise zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG rechtswidrig sein soll.

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N1.Zuständigkeit der Ombudsstellen für redaktionelle Beiträge

Die Ombudsstellen sind auch zuständig für veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG, namentlich für Beanstandungen wegen Verletzung von Art. 5a RTVG.

Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.

N2.Ombudsstelle für redaktionelle Beanstandungen

Art. 92 Abs. 1 erlaubt es jeder Person, bei der zuständigen Ombudsstelle Beanstandungen einzureichen; die Rechtsprechung präzisiert, dass dies namentlich Beanstandungen gegen ausgestrahlte redaktionelle Sendungen und von der Redaktion gestaltete Beiträge (einschliesslich Online‑Angebote) wegen Verletzung der Art. 4, 5 und 5a RTVG sowie Beanstandungen gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm umfasst.

Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen interna-tionalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.
Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist (Art. 91 Abs. 1 RTVG). Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor (Art. 91 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 RTVG behandeln die Ombudsstellen Beanstandungen gegen: ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts (Bst. a); veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a (Bst. abis); die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Bst. b). Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen u.a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes (Art. 92 Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Absätze 2 bis 5 von Art. 92 RTVG regeln das Verfahren der Beanstandung.

N3.Keine Auslegungsautonomie der Ombudsstelle

Die 20‑tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG gehört zu den gesetzlich verankerten Rahmenbedingungen des Ombudsverfahrens; die Ombudsstelle verfügt über keine Autonomie bei der Auslegung dieser Frist.

Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl. Amtliches Bulletin 1990 Ständerat 563, 600 f. und 605). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die 20-tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG, von der die Einleitung des Ombudsverfahrens als solches abhängt. Die Ombudsstelle SRG.D hat demnach keine Autonomie bei der Auslegung der streitgegenständlichen Frist.

N4.Bindende 20‑tägige Beanstandungsfrist

Die 20‑tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG ist eine gesetzlich fixierte Verfahrensvoraussetzung für die Einleitung des Ombudsverfahrens; die Ombudsstelle verfügt über keine Auslegungsautonomie hinsichtlich dieser Frist.

Während die Ombudsstelle somit bei der inhaltlichen Erledigung von Beanstandungen über einen weiten Autonomiespielraum verfügt, sind die Modalitäten für die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens ihrer Disposition entzogen. Die Teilnahme am Verfahren vor der Ombudsstelle ist eine der Voraussetzungen für die Beschwerde an die UBI (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG) und damit auch an das Bundesgericht (Art. 99 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 149 I 2 E. 3.3.4). Ziel des Ombudsverfahrens war bei seiner Einführung in erster Linie, die UBI durch eine vorgelagerte informelle Anlaufstelle zu entlasten und damit die Funktionsfähigkeit der Programmaufsicht sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst dafür gesorgt, dass das Ombudsverfahren nicht zu einer Blockierung der Programmaufsicht führen kann, indem er die Rahmenbedingungen des Verfahrens im Gesetz verankert hat (vgl. Amtliches Bulletin 1990 Ständerat 563, 600 f. und 605). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die 20-tägige Beanstandungsfrist nach Art. 92 Abs. 2 RTVG, von der die Einleitung des Ombudsverfahrens als solches abhängt. Die Ombudsstelle SRG.D hat demnach keine Autonomie bei der Auslegung der streitgegenständlichen Frist.

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