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Art. 82

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.
  2. Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin.
  3. Der Beschwerdeinstanz nicht angehören dürfen:
    1. Mitglieder der Bundesversammlung;
    2. Personen im Dienst des Bundes;
    3. Mitglieder von Organen schweizerischer Programmveranstalter sowie Personen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen.
  4. Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Entscheidet sie sich für ein Amt nach Absatz 3, so scheidet sie spätestens vier Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit aus der Beschwerdeinstanz aus.

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N1.Nebenamtliche Beschwerdeinstanz mit neun Mitgliedern

Die Beschwerdeinstanz ist ein nebenamtliches Gremium, das aus neun Mitgliedern besteht.

Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG).
Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG).

N2.Beschwerden gegen SRG: Inhalt und Zugang

Die im Art. 82 Abs. 1 RTVG genannte unabhängige Beschwerdeinstanz ist nach den zitierten Entscheiden (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG) u. a. zuständig für Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie für Beschwerden wegen verweigertem Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG.

Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden (Art. 84 RTVG).
Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern (Art. 82 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG zuständig u.a. für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98 RTVG).

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