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Art. 8

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:1
    1. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einfügen;
    2. 2 die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043(PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.
  2. Für Sendungen nach Absatz 1 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.
  3. Der Bundesrat dehnt die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe a soweit erforderlich auf Fernmeldedienstanbieterinnen aus, die Programme verbreiten.
  4. Er sorgt dafür, dass die Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen gewährleistet ist. Die Konzessionsbehörden regeln die Einzelheiten in den Konzessionen der SRG und der Radioveranstalter nach Artikel 38–43.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  3. SR 170.512

1 commentary

N1.Redaktionelle Verantwortung bei Bundesratsansprachen

Entscheidet die SRG freiwillig über die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen, fällt die Ausstrahlung als redaktionelle Sendung in ihr konzessioniertes Programm und die SRG trägt dafür programmrechtliche Verantwortung; in diesem Zusammenhang hat sie die für redaktionelle Sendungen geltenden rundfunkrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. Rüge 2C_871/2022, E.4.2).

Für die rundfunkrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob und inwiefern die Ausstrahlung der SRG als Veranstalterin zuzurechnen ist; soweit die SRG frei darüber entscheidet, ob sie die Ansprache ausstrahlt, hat sie sich diesbezüglich an die rundfunkrechtlichen Vorgaben von Art. 4 RTVG zu halten: Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass es sich bei der zu beurteilenden Ausstrahlung um eine redaktionelle Sendung im Sinn von Art. 2 Bst. c RTVG im konzessionierten Programm der SRG handelt. Die Bestimmung im aRTVG, wonach Veranstalter auf entsprechende Anordnung behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen mussten (Art. 6 Abs. 3 Bst. c aRTVG 1991), ist im Rahmen der Totalrevision des RTVG aufgehoben worden; die Ausstrahlung der Bundesratsansprachen erfolgt somit nicht mehr im Rahmen der Bekanntmachungspflichten der SRG (dazu Art. 8 RTVG 2006; vgl. die Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1674, Ziff. 2.1.2.1.2). Auch die geltende Konzession der SRG sieht keine Verpflichtung zur Ausstrahlung der Bundesratsansprachen vor Volksabstimmungen vor. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Bundesratsansprachen ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung ausstrahlt, und deshalb dafür grundsätzlich auch die programmrechtliche Verantwortung trägt. Der Entscheid über sowie die Art und Weise der Ausstrahlung der Bundesratsansprachen ist damit einer rundfunkrechtlichen Beurteilung grundsätzlich zugänglich, auch wenn die SRG keinen Einfluss auf den Inhalt der Ansprachen nehmen kann.

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