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Art. 69g

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:
    1. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG1);
    2. dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG).
  2. Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG.
  3. Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung.
  4. Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind.
  5. Die Erhebungsstelle kann die AHV-Nummer2nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden:
    1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;
    2. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten.
  6. Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 beziehen kann. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4.

Footnotes

  1. SR 431.02

  2. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;BBl 2019 7359).

  3. SR 831.10

1 commentary

N1.Zugang der Erhebungsstelle zu Einwohnerdaten

Im Rahmen der Einführung der Haushaltabgabe wurden die vereinheitlichten Einwohnerregister als alleinige Datengrundlage für die Erhebung bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltsdaten aus den Einwohnerregistern zu beschaffen. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Einwohnerregisterdaten ist in Art. 69g RTVG geregelt.

Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).

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