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Art. 50

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Das UVEK kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn:
    1. der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;
    2. der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst;
    3. der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst;
    4. der Konzessionär die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benützt;
    5. wichtige Landesinteressen es erfordern.
  2. Das UVEK entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind.
  3. Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das UVEK:
    1. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür einstehen muss;
    2. die Konzession suspendiert oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern.

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