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Art. 48

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Eine Übertragung der Konzession ist dem UVEK vor ihrem Vollzug zu melden und muss von diesem genehmigt werden.
  2. Das UVEK prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen auch nach der Übertragung erfüllt sind. Es kann die Genehmigung innert drei Monaten ab Eingang der Meldung verweigern; in besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden.
  3. Als Übertragung gilt auch der wirtschaftliche Übergang der Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.

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