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Art. 43

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
    1. in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;
    2. in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
  2. Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen.

1 commentary

N1.Verbindlichkeit programmlicher Zusicherungen

Die in der Bewerbung gemachten Zusicherungen zum programmlichen Leistungsauftrag sind verbindlich; bei Erteilung der Konzession werden sie integraler Bestandteil derselben.

der Ausschreibung lautet wie folgt: "2.3 Pflichten Die Veranstalterkonzessionen sind mit der Verpflichtung verbunden, einen spezifischen programmlichen Leistungsauftrag zu erbringen (Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 2 RTVG), der in der Konzession präzisiert ist, und das Programm im Versorgungsgebiet zu verbreiten (Art. 38 Abs. 2 Bst. b RTVG sowie Anhang 1 zur RTVV), Vgl. hierzu die Musterkonzessionen in Beilage 3a, 3b und 3c. Zudem haben die Veranstalter eine Konzessionsabgabe zu entrichten (Art. 22 RTVG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Pflichten für Veranstalter gemäss RTVG und RTVV (inhaltliche Mindestanforderungen an den Programminhalt, Werbevorschriften, Meldung von Änderungen, Statistik, Berichterstattung etc.). Die mit der Bewerbung um eine Veranstalterkonzession abgegebenen Zusicherungen betreffend den Leistungsauftrag sind verbindlich. Im Falle eines Zuschlags bilden sie einen integrierenden Bestandteil der Konzession."

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