Voltar à lei

Art. 38

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
    1. ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
    2. mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
  2. Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen.
  3. Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt.
  4. Die Konzession legt mindestens fest:
    1. das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
    2. die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
    3. weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
  5. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975).

1 commentary

N1.Betriebliche und organisatorische Auflagen

Konzessionen mit Leistungsauftrag können, soweit für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendig, neben den eigentlichen Leistungsaufträgen auch betriebliche und organisatorische Auflagen vorsehen. Die Botschaft nennt etwa Anforderungen an die Ausbildung der Programmschaffenden sowie Bestimmungen zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit (z. B. Redaktionsstatut, journalistische Leitbilder).

Art. 38 Abs. 4 RTVG regelt nach dem Gesagten den Mindestinhalt für Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil. Nach der Botschaft zum RTVG können nebst den eigentlichen Leistungsaufträgen die Konzessionen noch weitere Auflagen, namentlich betriebliche und organisatorische Anforderungen, enthalten, die für die Erfüllung der Leistungsaufträge notwendig sind. Zu denken ist etwa an Auflagen betreffend Ausbildung der Programmschaffenden oder Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Programmschaffens, wie die Verpflichtung zum Erlass eines Redaktionsstatuts oder von journalistischen Leitbildern. Die Botschaft verweist ausdrücklich auf Art. 51 E-RTVG zu den Pflichten der Programmveranstalter (entspricht Art. 41 Abs. 1 RTVG; Botschaft zum RTVG, S. 1705). Art. 41 RTVG (bzw. Art. 51 E-RTVG) definiert die Pflichten der Konzessionäre mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil nicht abschliessend. Weitere Pflichten ergeben sich etwa aus allfälligen Konzessionsauflagen (Botschaft zum RTVG, S. 1708 m.H. auf Art.
Art. 38 Abs. 4 RTVG regelt nach dem Gesagten den Mindestinhalt für Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil. Nach der Botschaft zum RTVG können nebst den eigentlichen Leistungsaufträgen die Konzessionen noch weitere Auflagen, namentlich betriebliche und organisatorische Anforderungen, enthalten, die für die Erfüllung der Leistungsaufträge notwendig sind. Zu denken ist etwa an Auflagen betreffend Ausbildung der Programmschaffenden oder Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Programmschaffens, wie die Verpflichtung zum Erlass eines Redaktionsstatuts oder von journalistischen Leitbildern. Die Botschaft verweist ausdrücklich auf Art. 51 E-RTVG zu den Pflichten der Programmveranstalter (entspricht Art. 41 Abs. 1 RTVG; Botschaft zum RTVG, S. 1705). Art. 41 RTVG (bzw. Art. 51 E-RTVG) definiert die Pflichten der Konzessionäre mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil nicht abschliessend. Weitere Pflichten ergeben sich etwa aus allfälligen Konzessionsauflagen (Botschaft zum RTVG, S. 1708 m.H. auf Art.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.