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Art. 33

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Der Bundesrat kann bis zu einem Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen.
  2. Der Verwaltungsrat erteilt in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzelweisungen.
  3. Die Mitglieder dürfen neben ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrat in keinem Angestelltenverhältnis zur SRG oder zu den von ihr beherrschten Unternehmen stehen. Sie sind nicht weisungsgebunden.

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