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Art. 31

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die SRG organisiert sich so, dass:
    1. ihre Autonomie und Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleistet sind;
    2. sie wirtschaftlich geführt wird und die Abgaben für Radio und Fernsehen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden;
    3. die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden und eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist;
    4. das Publikum in der Organisation vertreten ist;
    5. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist;
    6. sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden kann.
  2. Ihre Statuten müssen durch das UVEK genehmigt werden.

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