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Art. 22

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Konzessionierte Veranstalter schweizerischer Programme entrichten jährlich eine Abgabe auf ihrer Konzession. Der Ertrag der Konzessionsabgabe wird in erster Linie zur Förderung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 77) und in zweiter Linie für neue Verbreitungstechnologien (Art. 58) verwendet.1
  2. Die Abgabe beträgt höchstens 1 Prozent der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring. Der Bundesrat legt die Höhe der Abgabe und einen Freibetrag fest.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975).

1 commentary

N1.Abgabepflicht trotz Programmauftrag

Auch Veranstalter, die einen spezifischen programmlichen Leistungsauftrag erbringen müssen, sind nach Art. 22 RTVG zur Entrichtung einer Konzessionsabgabe verpflichtet; die Abgabe gehört zu den mit der Konzession verbundenen Pflichten.

der Ausschreibung lautet wie folgt: "2.3 Pflichten Die Veranstalterkonzessionen sind mit der Verpflichtung verbunden, einen spezifischen programmlichen Leistungsauftrag zu erbringen (Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 2 RTVG), der in der Konzession präzisiert ist, und das Programm im Versorgungsgebiet zu verbreiten (Art. 38 Abs. 2 Bst. b RTVG sowie Anhang 1 zur RTVV), Vgl. hierzu die Musterkonzessionen in Beilage 3a, 3b und 3c. Zudem haben die Veranstalter eine Konzessionsabgabe zu entrichten (Art. 22 RTVG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Pflichten für Veranstalter gemäss RTVG und RTVV (inhaltliche Mindestanforderungen an den Programminhalt, Werbevorschriften, Meldung von Änderungen, Statistik, Berichterstattung etc.). Die mit der Bewerbung um eine Veranstalterkonzession abgegebenen Zusicherungen betreffend den Leistungsauftrag sind verbindlich. Im Falle eines Zuschlags bilden sie einen integrierenden Bestandteil der Konzession."
der Ausschreibung lautet wie folgt: "2.3 Pflichten Die Veranstalterkonzessionen sind mit der Verpflichtung verbunden, einen spezifischen programmlichen Leistungsauftrag zu erbringen (Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 2 RTVG), der in der Konzession präzisiert ist, und das Programm im Versorgungsgebiet zu verbreiten (Art. 38 Abs. 2 Bst. b RTVG sowie Anhang 1 zur RTVV), Vgl. hierzu die Musterkonzessionen in Beilage 3a, 3b und 3c. Zudem haben die Veranstalter eine Konzessionsabgabe zu entrichten (Art. 22 RTVG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Pflichten für Veranstalter gemäss RTVG und RTVV (inhaltliche Mindestanforderungen an den Programminhalt, Werbevorschriften, Meldung von Änderungen, Statistik, Berichterstattung etc.). Die mit der Bewerbung um eine Veranstalterkonzession abgegebenen Zusicherungen betreffend den Leistungsauftrag sind verbindlich. Im Falle eines Zuschlags bilden sie einen integrierenden Bestandteil der Konzession."

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