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Art. 19

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen:
    1. für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung;
    2. um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen.
  2. Veranstalter schweizerischer Programme haben dem BAKOM regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen.
  3. Das BAKOM kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen.
  4. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.

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