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Art. 17

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und diesen die Akten herauszugeben, die diese im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Überprüfung einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 74 und 75) benötigen.1
  2. Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:
    1. an denen der Programmveranstalter namhaft beteiligt ist oder die am Programmveranstalter namhaft beteiligt sind und die im Radio- und Fernsehmarkt oder in verwandten Märkten tätig sind;
    2. welche für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren;
    3. welche für den Veranstalter den Hauptteil des betreffenden Programms produzieren;
    4. welche ein öffentliches Ereignis nach Artikel 72 organisieren;
    5. welche im Radio- und Fernsehmarkt tätig sind und eine beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten innehaben;
    6. 2 welche in einem oder mehreren medienrelevanten Märktenim Sinne von Artikel 74 tätig sind, in denen eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt geprüft wird, soweit die Auskünfte für die Abklärung einer marktbeherrschenden Stellung nötig sind.
  3. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft oder der Aktenherausgabe richtet sich nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975).

  3. SR 172.021

1 commentary

N1.Auskunftspflicht der Konzessionärinnen gegenüber BAKOM

Im Rahmen branchenweiter Abklärungen zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind die Konzessionärinnen verpflichtet, dem BAKOM unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Ergebnisse der Untersuchungen publizieren und die so definierten Arbeitsbedingungen gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchsetzen (vgl. Art. 87 RTVG).

2 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert die Konzessionärin dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Absatz 1: Arbeitsbedingungen der Branche gelten als erfüllt, wenn die Konzessionärin in einen Gesamtarbeitsvertrag eingebunden ist, einen Firmenvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat oder wenn sie sich der Vereinbarung zwischen den Radio- und Fernsehverbänden und den Mediengewerkschaften unterstellt. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf die Arbeitsbedingungen im Radio- und Fernsehbereich im Rahmen von branchenweiten Abklärungen untersuchen, die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse der Untersuchungen orientieren und die so definierten Arbeitsbedingungen der Branche gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchzusetzen (Art. 87 RTVG) Die Konzessionärin ist zur unentgeltlichen Bereitstellung sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen und zur Erteilung aller diesbezüglicher Auskünfte an das BAKOM verpflichtet (Art. 17 Abs. 1 RTVG).
2 Führt das BAKOM bei den Konzessionärinnen eine Erhebung zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch, liefert die Konzessionärin dem BAKOM auf Verlangen unentgeltlich sämtliche zweckdienlichen Angaben. Absatz 1: Arbeitsbedingungen der Branche gelten als erfüllt, wenn die Konzessionärin in einen Gesamtarbeitsvertrag eingebunden ist, einen Firmenvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat oder wenn sie sich der Vereinbarung zwischen den Radio- und Fernsehverbänden und den Mediengewerkschaften unterstellt. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf die Arbeitsbedingungen im Radio- und Fernsehbereich im Rahmen von branchenweiten Abklärungen untersuchen, die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse der Untersuchungen orientieren und die so definierten Arbeitsbedingungen der Branche gegebenenfalls aufsichtsrechtlich durchzusetzen (Art. 87 RTVG) Die Konzessionärin ist zur unentgeltlichen Bereitstellung sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen und zur Erteilung aller diesbezüglicher Auskünfte an das BAKOM verpflichtet (Art. 17 Abs. 1 RTVG).

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