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Art. 14

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen.
  2. 1
  3. Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen2finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371;BBl 2008 9105).

  2. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

1 commentary

N1.Schutzrahmen gegen Sponsoringeinfluss

Art. 14 RTVG berücksichtigt die besonderen Gefahren des Sponsorings für die Unabhängigkeit des Programmschaffens und für eine unverfälschte Meinungsbildung und schafft hierzu entsprechende Schutzrahmen.

Titel, Kapitel 1, Abschnitt 3 sowohl des RTVG als auch des RTVV sind das Sponsoring und die Werbung klar geregelt. Beispielsweise hängt die Konzessionsabgabe mit den Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring zusammen. Natürliche und juristische Personen, die für den Programmveranstalter Werbung oder Sponsoring akquirieren, unterliegen zudem der Auskunftspflicht. Sodann trägt beispielsweise Art. 14 RTVG den besonderen Gefahren des Sponsorings für ein unabhängiges Programmschaffen und eine unverfälschte Meinungsbildung des Publikums Rechnung und setzt entsprechende Rahmenbedingungen. Mit Ausnahme von Art. 11 Abs. 1 Bst. d RTVV, wonach kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen unter gewissen Voraussetzungen nicht als Werbung gelten, werden weder im RTVV noch im RTVG Spenden genannt. Spenden als Einnahmequellen werden somit im RTVG und der RTVV nicht erwähnt. Es gilt im Rahmen der systematischen Auslegung weiter zu beachten, dass Spenden- und Sponsoringeinnahmen aus steuerrechtlicher Sicht unterschiedlich zu qualifizieren sind. Spendeneinnahmen (wie auch Subventionen) unterliegen im Gegensatz zu den Sponsoringeinnahmen nicht der Mehrwertsteuer. Sie gehören zu den so genannten Nicht-Entgelten. Unter Spenden sind gemäss Art. 3 Bst. i MWSTG (SR 641.20) freiwillige Zuwendungen in der Absicht, den Empfänger ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn zu bereichern, zu verstehen (vgl.

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