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Art. 100

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die zuständige Behörde erhebt Verwaltungsgebühren insbesondere für:
    1. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen;
    2. die Aufsichtstätigkeit;
    3. den Erlass von Verfügungen;
    4. die Behandlung von Anfragen.
  2. Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er berücksichtigt dabei den Verwaltungsaufwand und kann der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen, bei der die Gebühr erhoben wird.
  3. Die zuständige Behörde kann vom Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.

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