Voltar à lei

Art. 10

784.40RTVGFederal Act1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Unzulässig ist Werbung für:
    1. 1 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 20212sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;
    2. 3 alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19324unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen;
    3. 5
    4. politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
    5. religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
  2. Unzulässig sind:
    1. Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006;
    2. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
  3. Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
  4. Unzulässig ist Werbung, welche:
    1. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
    2. irreführend oder unlauter ist;
    3. zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
  5. Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 des Tabakproduktegesetzes vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 457;BBl 2019 919).

  2. SR 818.32

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371;BBl 2008 9105).

  4. SR 680

  5. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 371;BBl 2008 9105).

  6. SR 812.21

1 commentary

N1.Grafikeinblendungen als Schleichwerbung

Die Einblendung bildprägender Grafiken oder eines Logos kann die freie redaktionelle Auswahl des Sekundärveranstalters beeinträchtigen und ihn dem Risiko eines Aufsichtsverfahrens zur Prüfung des Verbots von Schleichwerbung (Art. 10 Abs. 3 RTVG) aussetzen. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt und ein Aufsichtsverfahren begründet ist, bestimmt sich anhand des konkreten Einzelfalls.

Während bei der Live-Übertragung eines Spiels die Zwischenresultate zeitgleich ausgetragener Partien zur Sendung passen und im Zeitpunkt der Einblendung informativen Gehalt aufweisen, erscheinen sie im Kurzbericht nach Beendigung der Spiele als sachfremd, können wegen des fehlenden inhaltlichen Bezugs zur Sendung für das Publikum störend wirken und allenfalls Gegenstand eines weiteren Kurzberichts zum Parallelspiel sein. Es ist nachvollziehbar, dass die Redaktion in der freien Auswahl der Bilder mit Blick auf die Programmqualität eingeschränkt ist und sie sich gezwungen sehen kann, auf die Ausstrahlung und Kommentierung von Spielszenen zu verzichten. Bei den Video-Reviews (Beschwerde, S. 6), d.h. der langsamen Wiederholung vorab von Toren, deren Gültigkeit umstritten ist, von den Schiedsrichtern deshalb überprüft wird und im Licht der Spielregeln unterschiedlich beurteilt werden kann, entfaltet die gesetzliche Intention der vielfältigen Deutung des Geschehens und der mitunter spielentscheidenden Torszenen volle Relevanz. Es ist zu vermeiden, dass der Auswahl- und Deutungsprozess des Sekundärveranstalters auf Kosten der Meinungsvielfalt durch bildprägende Grafiken oder durch ein Logo beschnitten wird, dessen Einblendung ihn dem Risiko eines Aufsichtsverfahrens zur Prüfung des Schleichwerbungsverbots (Art. 10 Abs. 3 RTVG) aussetzt, wie es die Vorinstanz und Aufsichtsbehörde für das Logo von MySports bejaht hat. Allgemein sind die Einblendungen in Art und Dauer auf die unterhaltende Live-Übertragung, nicht zwingend aber auf den redaktionellen Schnitt und nachrichtenartigen Inhalt des dreiminütigen Kurzberichts ausgerichtet. Es leuchtet ein, dass sie je nach Wahl der Bilder nur kurz bzw. schwer lesbar im Bild erscheinen, abrupt mit dem folgenden Bild verschwinden oder sich zwei Grafiken aufeinanderfolgender Sequenzen unstimmig aneinanderreihen und «kollidieren» können. Es mag zutreffen, dass gewisse Zusatzelemente im Bild die redaktionelle Auswahl des Sekundärveranstalters bei der Erstellung der Kurzberichte nicht unbedingt beeinträchtigen und Teile des Publikums sie unter Umständen als hilfreich erachten (z.B. Grafik zum Spielstand). Es entspricht jedoch keiner zielführenden Interpretation der Norm, alle einzelnen Einblendungen bzw. Grafiken in ihrer potenziellen Vielzahl der behördlichen Prüfung zu unterstellen, ob diese im streitigen Einzelfall die Auswahlfreiheit des Sekundärveranstalters bzw.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.