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Art. 96a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die Anbieterinnen von Internetzugängen sind berechtigt, Internetzugänge oder Adressierungselemente, die das ordnungsgemässe Funktionieren von Fernmeldeanlagen zu beeinträchtigen drohen, zu sperren oder deren Nutzung einzuschränken. Sofern technisch möglich nehmen sie den Zugang zu den Notrufdiensten von diesen Massnahmen aus. Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden, die Opfer unbefugter Manipulationen geworden sind oder werden könnten, unverzüglich über solche Sperrungen oder Einschränkungen. Sie können diese Massnahmen aufrechterhalten, solange die Bedrohung anhält.
  2. Sie verhindern mit geeigneten technischen Mitteln, dass ausgehende Verbindungen mit gefälschten Adressierungselementen möglich sind, um Angriffe auf die Verfügbarkeit von Diensten, die durch eine Vielzahl von gezielten Anfragen durch eine grosse Zahl von Quellen verursacht werden (distributed denial-of-service attack), zu bekämpfen.
  3. Stellen sie ihren Kundinnen und Kunden Fernmeldeanlagen zur Verfügung, so konfigurieren sie deren Sicherheitseigenschaften gemäss den anerkannten Regeln der Technik. Solange sie die technische Kontrolle über diese Anlagen ausüben, haben sie zudem die folgenden Pflichten:
    1. Sie aktualisieren die Sicherheitseigenschaften der Fernmeldeanlagen unverzüglich.
    2. Sie tauschen die Fernmeldeanlagen aus, sofern Aktualisierungen nicht mehr möglich sind und sich daraus ein Sicherheitsrisiko ergibt.

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