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Art. 81

784.101.1FDVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Nummern der anrufenden Anschlüsse verwendet werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.1
  2. Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche nach Artikel 28 Buchstabe f AEFV2.3
  3. Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die Daten während eines Monats nach Belastung des Entgelts auf Verlangen mitgeteilt werden.
  4. Wenn Kundinnen oder Kunden die Rechnung für einen Mehrwertdienst anfechten oder nicht fristgemäss bezahlen, kann die Anbieterin von Fernmeldediensten der betroffenen Anbieterin von Mehrwertdiensten die vorhandenen und zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Personendaten dieser Kundinnen oder Kunden mitteilen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

  2. SR 784.104

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

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